Rechtsverweigerung; nachträgliches Baubewilligungsverfahren Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt auch bei Laien voraus, dass sie vorerst beim Gemeinderat einen Antrag gestellt haben, was dieser beschliessen soll, und diesen Antrag begründet haben, es sei denn, ein solches Vorgehen käme einem Verfahrensleerlauf gleich (Erw. 4g). Das Rechtsschutzinteresse am Durchführen eines nachträglichen Baubewilliungsverfahrens fehlt, wenn ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen geltend gemacht werden (Erw. 6c). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 9. Juni 2008 i.S. M. gegen den Gemeinderat W. Aus den Erwägungen