dd) Auch die Überbauung der G.W. vermag keine rechtsungleiche Behandlung der Einsprecherinnen zu begründen. Dass Gebiete ähnlicher Art und Lage im Rahmen des Erlasses eines Zonenplanes unterschiedlich behandelt werden, verstösst nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (BGE 116 Ia 195). Wie bereits erwähnt, kann sich die Planung G. auf vernünftige sachliche Gründe stützen, weshalb das Gleichheitsprinzip nicht verletzt wird. (...) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 445) vom 06.03.1996 S. 11 f.