19 Abs. 2 RPG, § 157 aBauG, Art. 5 WEG). § 33 BauG verpflichtet heute die Gemeinde sogar, ein Erschliessungsprogramm aufzustellen, welches aufzeigt, in welchem Zeitpunkt die jeweiligen Bauzonen erschlossen werden sollen. Somit verletzt die Erschliessung der östlichen Gebiete am G. das Gleichheitsprinzip nicht.