cc) Die etappenweise Erschliessung des G. verletzt das Gleichheitsprinzip ebenfalls nicht. Die Parzellen im Osten des G. liegen an der bestehenden Rebbergstrasse und sind kanalisationsmässig erschlossen. Dass die Ueberbauung und Erschliessung des G. von Osten her erfolgt, entspricht dem Grundsatz, dass die bestehenden Erschliessungsanlagen genutzt werden sollen. Diese Erschliessungsvariante ist somit sachlich begründet. Die etappenweise Erschliessung entsprach dem damals geltenden Recht (Art. 19 Abs. 2 RPG, § 157 aBauG, Art. 5 WEG).