Die Berücksichtigung einer Baulandumlegung, welche unter dem früheren Recht stattgefunden hat, würde zudem eine sinnvolle Planung von vorneherein verunmöglichen und die Durchsetzung des neuen Rechtes in untragbarer Weise erschweren. Auch würden Eigentümer von Grundstücken, welche in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen worden sind, gegenüber Landeigentümern, deren Grundstücke sich für eine Überbauung eignen, ohne dass die Parzellarordnung geändert werden muss, bevorzugt. Somit kommt der Tatsache, dass alles Land im Rahmen der Baulandumlegung als gleichwertig angesehen wurde, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keine Bedeutung zu.