bb) Wie unten noch aufzuzeigen ist (Erwägung 8.), kann sich die Planung auf vernünftige, sachliche Gründe stützen. Das Bundesgericht hat zudem festgestellt, dass eine Baulandumlegung, welche bereits mehrere Jahre zurückliegt, die Gemeinde nicht daran hindert, ihre Zonenordnung den veränderten rechtlichen Verhältnissen anzupassen (BGE 118 Ia 162/163). Die Berücksichtigung einer Baulandumlegung, welche unter dem früheren Recht stattgefunden hat, würde zudem eine sinnvolle Planung von vorneherein verunmöglichen und die Durchsetzung des neuen Rechtes in untragbarer Weise erschweren.