Grundstücke ähnlicher Lage und Art können daher zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden, ohne dass damit gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen wird. In verfassungsmässiger Hinsicht genügt es daher nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Zonierung nicht willkürlich ist (BGE 117 Ia 307, 116 Ia 195). [Die Planung muss sich auf sachliche Gründe stützen] (...)