Aus den Erwägungen (...) Das Gleichheitsprinzip verlangt im Raumplanungsrecht, dass die Planung sich auf vernünftige, sachliche Gründe stützen kann. Der Eigentümer hat daher gestützt auf Art. 4 aBV [neu Art. 8 und 9 BV] keinen Anspruch, in Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich wie alle anderen Grundeigentümer behandelt zu werden. Es liegt gerade im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen. Grundstücke ähnlicher Lage und Art können daher zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden, ohne dass damit gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen wird.