{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Rechtsgleichheit-bei_1996-03-06.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-03-06-rechtsgleichheit-bei-nutzungsplaenen.pdf", "Checksum": "dc0948ffd0a06b635ce4210501c99aa6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rechtsgleichheit bei Nutzungsplänen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Raumplanungsrecht verlangt das Gleichheitsprinzip, dass sich die Planung auf vernünftige, sachliche Gründe stützen kann. 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Das Gleichheitsprinzip verlangt im Raumplanungsrecht, dass die Planung sich auf vernünftige, sachliche Gründe\nstützen kann. Der Eigentümer hat daher gestützt auf Art. 4 aBV [neu Art. 8 und 9 BV] keinen Anspruch, in\nZusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich wie alle anderen Grundeigentümer behandelt zu werden. Es\nliegt gerade im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen. Grundstücke\nähnlicher Lage und Art können daher zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden, ohne dass damit gegen den\nGrundsatz der Rechtsgleichheit verstossen wird. In verfassungsmässiger Hinsicht genügt es daher nach konstanter\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Zonierung nicht willkürlich ist (BGE 117 Ia 307, 116 Ia 195).\n\n[Die Planung muss sich auf sachliche Gründe stützen]\n\n(...)\n\nbb)\nWie unten noch aufzuzeigen ist (Erwägung 8.), kann sich die Planung auf vernünftige, sachliche Gründe stützen. Das\nBundesgericht hat zudem festgestellt, dass eine Baulandumlegung, welche bereits mehrere Jahre zurückliegt, die\nGemeinde nicht daran hindert, ihre Zonenordnung den veränderten rechtlichen Verhältnissen anzupassen (BGE 118 Ia\n162/163). Die Berücksichtigung einer Baulandumlegung, welche unter dem früheren Recht stattgefunden hat, würde\nzudem eine sinnvolle Planung von vorneherein verunmöglichen und die Durchsetzung des neuen Rechtes in untragbarer\nWeise erschweren. Auch würden Eigentümer von Grundstücken, welche in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen\nworden sind, gegenüber Landeigentümern, deren Grundstücke sich für eine Überbauung eignen, ohne dass die\nParzellarordnung geändert werden muss, bevorzugt. Somit kommt der Tatsache, dass alles Land im Rahmen der\nBaulandumlegung als gleichwertig angesehen wurde, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keine Bedeutung zu.\n\ncc)\nDie etappenweise Erschliessung des G. verletzt das Gleichheitsprinzip ebenfalls nicht. Die Parzellen im Osten des G.\nliegen an der bestehenden Rebbergstrasse und sind kanalisationsmässig erschlossen. Dass die Ueberbauung und\nErschliessung des G. von Osten her erfolgt, entspricht dem Grundsatz, dass die bestehenden Erschliessungsanlagen\ngenutzt werden sollen. Diese Erschliessungsvariante ist somit sachlich begründet. Die etappenweise Erschliessung\nentsprach dem damals geltenden Recht (Art. 19 Abs. 2 RPG, § 157 aBauG, Art. 5 WEG). § 33 BauG verpflichtet heute\ndie Gemeinde sogar, ein Erschliessungsprogramm aufzustellen, welches aufzeigt, in welchem Zeitpunkt die jeweiligen\nBauzonen erschlossen werden sollen. Somit verletzt die Erschliessung der östlichen Gebiete am G. das Gleichheitsprinzip\nnicht.\n\ndd)\nAuch die Überbauung der G.W. vermag keine rechtsungleiche Behandlung der Einsprecherinnen zu begründen. Dass\nGebiete ähnlicher Art und Lage im Rahmen des Erlasses eines Zonenplanes unterschiedlich behandelt werden, verstösst\nnicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (BGE 116 Ia 195). Wie bereits erwähnt, kann sich die Planung G. auf\nvernünftige sachliche Gründe stützen, weshalb das Gleichheitsprinzip nicht verletzt wird.\n\n(...)\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 445) vom 06.03.1996 S. 11 f.\n"}