Rückweisung – Die Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 31. August 2016 (BVURA.14.538). Aus den Erwägungen 3.4 Verhältnismässigkeitsprinzip