{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2016-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_R-ckweisung_2016-08-31.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2016-08-31-ebvu-rueckweisung.pdf", "Checksum": "51e5313e90b6244be003363088f506c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rückweisung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.08.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.08.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.08.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:16", "Checksum": "346448768602a37a9ab3244893cdea9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.08.2016\nRegeste:\nDie Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann.\n\nRückweisung\n– Die Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an\nden Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61\nBauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 31. August 2016\n(BVURA.14.538).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.4 Verhältnismässigkeitsprinzip\n\nIst ein Baugesuch mangelhaft bzw. stimmt es nicht durchwegs mit dem objektiven Recht überein, hat\ndie Baupolizeibehörde nach den konkreten Umständen und nach pflichtgemässem Ermessen zu\nentscheiden, ob das Gesuch gesamthaft abgewiesen werden muss oder ob die Mängel mit Nebenbestimmungen geheilt werden können. Das Vorgehen der Behörde hat sich in solchen Fällen nach\ndem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Die Baubewilligungsbehörde hat den Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit als allgemeines verfassungs- und verwaltungsrechtliches Prinzip von Amtes\nwegen zu beachten (vgl. BGE 108 la 216). Diese Grundsätze gelten in analoger Weise auch für das\nverwaltungsinterne und das verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Verwaltungs- und\nVerwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden [VVGE] IV, Nr. 59, S. 119 f.; zur Bedeutung\nder Verhältnismässigkeit als Grundprinzip des Verwaltungsrechts auch ULRICH HÄFELIN / GEORG\nMÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 320, 514 ff.). Eine\nBaubewilligung zu verweigern, statt sie mit Nebenbestimmungen zu erteilen, kann namentlich deswegen unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung des Baugesuchs den Bauherrn zwingt, ein nur\ngeringfügig abgeändertes Baugesuch nochmals dem vollständigen Baubewilligungsverfahren mit\nöffentlicher Auflage und Rechtsmittelweg zu unterstellen; damit geht er möglicherweise das Risiko\nvon Rechtsänderungen, weiteren Einsprachen und Kostennachteilen ein. Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen (siehe AGVE\n1986, S. 307 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: VGE III/21 vom 13. Mai 2008, S. 7; lll/15 vom 8. März\n2002, S. 25; lll/129 vom 4. September 1998, S. 15).\n\nEs fragt sich, wie vorzugehen ist, wenn die notwendigen Nebenbestimmungen Planänderungen nach\nsich ziehen. Die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt lässt auch in diesen Fällen\nRückweisungen an die Baupolizeibehörde zu. Die Bauherrschaft hat dann (nötigenfalls innert Frist)\ndie Pläne anzupassen und neu einzureichen. Bei geringfügigen Änderungen, die formlos bewilligt\nwerden können (§ 52 Abs. 1 BauV) erscheint dies problemlos. Die Rückweisung kann ferner auch\ndort angebracht sein, wo die geänderten Pläne im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) zu bewilligen\nsind. Dies gilt namentlich dort, wo die Beschwerdeführenden durch die Projektanpassung insgesamt\nentlastet werden, sich die Projektänderung also jedenfalls nicht nachteilig auswirkt (vgl. EBVU\n12.887 vom 18. Juni 2013, S. 11 f. mit Hinweisen auf VGE III/33 vom 26. April 1995 betreffend gebäudeinterne Umgestaltungen; VGE III/39 vom 26. Mai 1997 betreffend Herabsetzung der Kniestockhöhe; VGE III/105 vom 12. Juli 2000 betreffend Weglassung von Dachfenstern; VGE III/49 vom\n27. Mai 2003 betreffend Änderung einer Stützmauer, vgl. auch AGVE 2004, S. 166 f.). Bei Grossprojekten gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip unter Umständen eine Rückweisung selbst dann,\nwenn die Projektänderung im ordentlichen Verfahren öffentlich aufzulegen ist und dadurch Dritte\nmehr belastet werden, die im bisherigen Verfahren nicht beigeladen worden sind (vgl. VGE III/139\nvom 26. November 2015, S. 54 f., noch nicht rechtskräftig). Solche Rückweisungen erfolgen zu neuem Entscheid ausdrücklich im Sinn der Erwägungen. Die Vorinstanz, die neu zu entscheiden hat, ist\ndann nicht nur an das Dispositiv, sondern auch an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. VGE IV/45 vom 26. Juni 2008, S. 7; BGE 135 III 334 ff.). Die Vorinstanz kann nur zusätzliche Rechtsgründe und Tatsachen, zu denen sich die rückweisende\nRechtsmittelinstanz nicht geäussert hat, in Betracht ziehen (VGE III/10 vom 16. März 2007, S. 5 mit\nHinweisen).\n\nVorliegend kann eine Reduktion der Überdachung der Terrasse auf Ebene 2 um 40 cm im vereinfachten Verfahren bewilligt werden. Auch eine Öffnung des Mittelteils kann im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, wobei in diesem Fall der Gemeinderat zu entscheiden hätte, ob je nach Lösung\nnicht auch noch weitere Nachbarn als die unmittelbar östlich angrenzenden Beschwerdeführenden\neinzubeziehen wären (etwa die Eigentümerschaft der Parzelle 100 im Westen). Angesichts der praktisch maximalen Ausschöpfung der zulässigen Ausnützung und der verhaltenen Zustimmung zum\nProjekt im Fachbericht sind die Projektanpassungen dem Gutachter vorzulegen, der die Einhaltung\nder Gestaltungskriterien von Arealüberbauungen zu prüfen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BO).\n\nStichwörter: Rückweisung\n\n2 von 2\n"}