Es entsteht der (falsche) Anschein der Grundeigentümerverbindlichkeit dieses Planungsinstrumentes. Damit verletzt die Bestimmung den allgemein geltenden Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach jeder Bürger Anspruch auf die Voraussehbarkeit staatlichen Handelns hat. Insbesondere sollen dem Betroffenen klar bestimmte Rechtsnormen Aufschluss über seine Rechte und Pflichten erteilen, was gerade im Bau- und Planungsrecht von grosser Bedeutung ist. Unter diesen Umständen erweist sich der eingefügte Absatz 3 von § 23 BNO als falsch. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die fragliche Bestimmung ersatzlos gestrichen. Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 776) vom 08.04.1998 in Sachen A.L.