c) Die Stadt Brugg hält in § 23 Abs. 3 BNO speziell fest, dass am Bruggerberg für Überbauungen Quartierrichtpläne erforderlich sind. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu der vorstehend umschriebenen Wirkung. Sie ist für den betroffenen Grundeigentümer insofern irreführend, als der Eindruck erweckt wird, für die Überbauung des Gebietes seien neben den gesetzlich vorgesehenen noch weitere Voraussetzungen, namentlich der Erlass eines Quartierrichtplanes, notwendig. Es entsteht der (falsche) Anschein der Grundeigentümerverbindlichkeit dieses Planungsinstrumentes.