Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass das von der Stadt Brugg in § 7 BNO vorgesehene kommunale Planungsinstrument des Quartierrichtplanes grundsätzlich zulässig ist. Es handelt es sich hierbei aber weder um einen Sondernutzungsplan im Sinne des Baugesetzes, noch kommt ihm die entsprechende Wirkung für das Eigentum zu. Der Quartierrichtplan kann nur behörden-, nie aber grundeigentümerverbindlich sein. Aus ihm lassen sich somit keine Beschränkungen für den einzelnen Grundeigentümer ableiten.