Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinden die Richtpläne nicht als interne Arbeitspapiere einsetzen dürften. Insbesondere kann dieses Instrument die Grundlage für die Erstellung des Erschliessungsprogram-mes (§ 33 Abs. 2 BauG) sowie des Kanalisationsrichtplanes in Verbindung mit dem generellen Entwässerungsplan bilden und ganz allgemein Ausgangspunkt für die Planung des kommunalen Strassennetzes sein. Er darf jedoch nicht vorgesehen werden, dass dadurch die Planung oder die Überbauung in einem Gebiet verzögert wird.