Demgegenüber sind die im Raumplanungs- und im Baugesetz erwähnten Richtpläne der Kantone lediglich behördenverbindlich (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 9 RPG sowie § 9 BauG). Kommunale Richtpläne, und als solcher ist der vorliegende Quartierrichtplan einzustufen, sind in den genannten Gesetzen nicht vorgesehen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinden die Richtpläne nicht als interne Arbeitspapiere einsetzen dürften.