b) Wie erwähnt erlassen die Gemeinden die erforderlichen Nutzungspläne (§ 13 BauG). Diese Planungspflicht umfasst nicht nur den Erlass allgemeiner Nutzungspläne, sondern auch denjenigen von Sondernutzungsplänen. Die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete wird somit durch Erschliessungs- und Gestaltungspläne sowie den entsprechenden Vorschriften sichergestellt (§ 16 BauG). Die obgenannten Planungsinstrumente finden ihre gesetzliche Grundlage sowohl im Raumplanungsgesetz (Art. 19 RPG) als auch im kantonalen Baugesetz (§§ 17 und 21 BauG) und werden in dem hiefür vorgesehenen Verfahren erlassen (vgl. § 22 ff.