Soweit mit der Formulierung ein Sondernutzungsplan im Sinne von § 21 BauG gemeint sei, müsse ein wesentliches öffentliches Interesse an dessen Erlass bestehen. Der fragliche Hang sei heute bereits zu 90% überbaut und die restlichen Parzellen erschlossen, weshalb sich eine spezielle Gesamtplanung erübrige. Es genügten vorliegend die Regelbauvorschriften.