Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im wesentlichen geltend, die zusätzliche Planungspflicht stelle für den betroffenen Grundeigentümer eine Eigentumsbeschränkung dar. Die aargauische Baugesetzgebung kenne den Begriff des Quartierrichtplanes nicht und der Einwohnerrat sei nicht berechtigt, ein neues Planungsinstrument einzuführen. Dieses sei überdies nicht näher umschrieben und entbehre damit der notwendigen Klarheit und Bestimmtheit. Soweit mit der Formulierung ein Sondernutzungsplan im Sinne von § 21 BauG gemeint sei, müsse ein wesentliches öffentliches Interesse an dessen Erlass bestehen.