3. a) Die Stadt Brugg begründet die fragliche Bestimmung mit dem Anliegen, am Bruggerberg eine Koordinierung der Erschliessung mit anderen Zielsetzungen, wie insbesondere dem Landschaftsschutz, herbeizuführen. Zwar sei ein beträchtlicher Teil des Gebietes bereits überbaut, die herrschende Situation rechtfertige aber eine Planungspflicht. Der Quartierrichtplan erweise sich überdies als zulässiges und geeignetes Mittel, ansonsten dessen Streichung im Vorprüfungsbericht des Baudepartementes nicht bedauert worden wäre.