Quartierrichtplan Die Gemeinden dürfen kommunale Richtpläne (Quartierpläne) als interne Arbeitspapiere einsetzen; diese sind nicht grundeigentümerverbindlich. So ist es unzulässig, für die Überbauung eines Gebiets das Vorliegen eines Richtplans zur Voraussetzung zu machen. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen 1. Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Stadt Brugg (vom Grossen Rat genehmigt am 20. Juni 1972) befinden sich die Parzellen Nrn. 4099 und 4100 in der Wohnzone Hang (WH), 1. Etappe. Mit Beschluss des Einwohnerrates wurden die obgenannten Grundstücke, soweit sie nicht Wald darstellen, der Wohnzone W2 zugewiesen. § 23 BNO bestimmt hiezu was folgt: