{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1998-04-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Quartierrichtplan_1998-04-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1998-04-08-quartierrichtplan.pdf", "Checksum": "edd50de513eed70552a24cfbb316420a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Quartierrichtplan"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gemeinden dürfen kommunale Richtpläne (Quartierpläne) als interne Arbeitspapiere einsetzen; diese sind nicht grundeigentümerverbindlich. 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So ist es unzulässig, für die\nÜberbauung eines Gebiets das Vorliegen eines Richtplans zur Voraussetzung zu machen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n1.\nGemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Stadt Brugg (vom Grossen Rat genehmigt am 20. Juni 1972) befinden sich\ndie Parzellen Nrn. 4099 und 4100 in der Wohnzone Hang (WH), 1. Etappe. Mit Beschluss des Einwohnerrates wurden\ndie obgenannten Grundstücke, soweit sie nicht Wald darstellen, der Wohnzone W2 zugewiesen. § 23 BNO bestimmt\nhiezu was folgt:\n\n§ 23 Zone W2, Nutzung\n1. Die Zone W2, 2-geschossige Wohnzone, ist für Wohnbauten bestimmt. Läden, Büros und nicht störende\nGewerbebetriebe sind zulässig.\n2. (...)\n3. Am Bruggerberg oberhalb des Rebmoosweges (Kaserne bis Langmattstrasse) sind für Überbauungen\nQuartierrichtpläne erforderlich.\n\nDie Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg hält unter dem Titel 2.3. Weitere Planungsinstrumente zum\nQuartierrichtplan folgendes fest:\n\n§ 7 Quartierrichtpläne, Inhalt\n1. Der Gemeinderat kann Quartierrichtpläne erlassen mit dem Zweck, die haushälterische Nutzung des Bodens zu\nfördern und die Erschliessung zu koordinieren.\n\n2. Quartierrichtpläne\n-geben darüber Aufschluss, wie Bauten auf einer Parzelle angeordnet werden können, so dass die Ausnützungsziffer\nerreicht wird;\n-zeigen, wie die Erschliessung von benachbarten Parzellen koordiniert erfolgen kann, damit die Überbaubarkeit aller\nParzellen gewährleistet ist;\n-orientieren über die Grundsätze zum Ortsbild- und Landschaftsschutz. (...)\n\n3.\na)\nDie Stadt Brugg begründet die fragliche Bestimmung mit dem Anliegen, am Bruggerberg eine Koordinierung der\nErschliessung mit anderen Zielsetzungen, wie insbesondere dem Landschaftsschutz, herbeizuführen. Zwar sei ein\nbeträchtlicher Teil des Gebietes bereits überbaut, die herrschende Situation rechtfertige aber eine Planungspflicht. Der\nQuartierrichtplan erweise sich überdies als zulässiges und geeignetes Mittel, ansonsten dessen Streichung im\nVorprüfungsbericht des Baudepartementes nicht bedauert worden wäre.\n\nDer Beschwerdeführer macht demgegenüber im wesentlichen geltend, die zusätzliche Planungspflicht stelle für den\nbetroffenen Grundeigentümer eine Eigentumsbeschränkung dar. Die aargauische Baugesetzgebung kenne den Begriff\ndes Quartierrichtplanes nicht und der Einwohnerrat sei nicht berechtigt, ein neues Planungsinstrument einzuführen.\nDieses sei überdies nicht näher umschrieben und entbehre damit der notwendigen Klarheit und Bestimmtheit. Soweit mit\nder Formulierung ein Sondernutzungsplan im Sinne von § 21 BauG gemeint sei, müsse ein wesentliches öffentliches\nInteresse an dessen Erlass bestehen. Der fragliche Hang sei heute bereits zu 90% überbaut und die restlichen Parzellen\nerschlossen, weshalb sich eine spezielle Gesamtplanung erübrige. Es genügten vorliegend die Regelbauvorschriften.\n\nb)\nWie erwähnt erlassen die Gemeinden die erforderlichen Nutzungspläne (§ 13 BauG). Diese Planungspflicht umfasst nicht\nnur den Erlass allgemeiner Nutzungspläne, sondern auch denjenigen von Sondernutzungsplänen. Die zweckmässige\nErschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete wird somit durch Erschliessungs- und Gestaltungspläne sowie den\nentsprechenden Vorschriften sichergestellt (§ 16 BauG). Die obgenannten Planungsinstrumente finden ihre gesetzliche\nGrundlage sowohl im Raumplanungsgesetz (Art. 19 RPG) als auch im kantonalen Baugesetz (§§ 17 und 21 BauG) und\nwerden in dem hiefür vorgesehenen Verfahren erlassen (vgl. § 22 ff. BauG). Es kommt ihnen für das Grundeigentum\nverbindliche Wirkung zu.\n\nDemgegenüber sind die im Raumplanungs- und im Baugesetz erwähnten Richtpläne der Kantone lediglich\nbehördenverbindlich (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 9 RPG sowie § 9 BauG). Kommunale Richtpläne, und als solcher ist der\nvorliegende Quartierrichtplan einzustufen, sind in den genannten Gesetzen nicht vorgesehen. Dies bedeutet aber nicht,\ndass die Gemeinden die Richtpläne nicht als interne Arbeitspapiere einsetzen dürften. Insbesondere kann dieses\nInstrument die Grundlage für die Erstellung des Erschliessungsprogram-mes (§ 33 Abs. 2 BauG) sowie des\nKanalisationsrichtplanes in Verbindung mit dem generellen Entwässerungsplan bilden und ganz allgemein\nAusgangspunkt für die Planung des kommunalen Strassennetzes sein. Er darf jedoch nicht vorgesehen werden, dass\ndadurch die Planung oder die Überbauung in einem Gebiet verzögert wird. Somit kann ein Erschlies-sungs- oder\nGestaltungsplan auch dann ausgearbeitet und beschlossen werden, wenn die Voraussetzung des Vorliegens eines\nzusätzlichen Planungsinstruments noch nicht erfüllt ist.\n\nAus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass das von der Stadt Brugg in § 7 BNO vorgesehene kommunale\nPlanungsinstrument des Quartierrichtplanes grundsätzlich zulässig ist. Es handelt es sich hierbei aber weder um einen\nSondernutzungsplan im Sinne des Baugesetzes, noch kommt ihm die entsprechende Wirkung für das Eigentum zu. Der\nQuartierrichtplan kann nur behörden-, nie aber grundeigentümerverbindlich sein. Aus ihm lassen sich somit keine\nBeschränkungen für den einzelnen Grundeigentümer ableiten.\n\n"}