Zudem ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Werte bezüglich physikalischen Grenzen der Haftneigung bei Glatteis und Schnee (7 bzw. 10 %) aus der angeführten VSS-Norm nicht ersichtlich sind. Die Steigung der geplanten Strasse liegt daher, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht "im Umfange des Anderthalbfachen bzw. Doppelten" des Zulässigen. Die Abweichung von der gemäss Richtlinie empfohlenen Maximalneigung ist, unter Berücksichtigung der gefahrenen Höchstgeschwindigkeit, deutlich geringer.