Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass zum einen die Anwendung der VSS-Normen bei Privatstrassen - sofern nicht die Grundstückszufahrt im engeren Sinne betroffen ist - nur analog möglich ist. Zum anderen verweist die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV; SAR 713.111) nicht auf die VSS-Norm 640 110. Folglich wäre die Berücksichtigung der Norm als Entscheidhilfe auch bei einer öffentlichen Strasse nur analog zulässig. Zudem ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Werte bezüglich physikalischen Grenzen der Haftneigung bei Glatteis und Schnee (7 bzw. 10 %) aus der angeführten VSS-Norm nicht ersichtlich sind.