Die Beschwerdeführerin wendet ein, die VSS-Norm 640 110 lege für die vertikale Linienführung bei einer Ausbaugeschwindigkeit von 40 km/h eine maximale Längsneigung von 12 % fest. Eine etwas grössere Neigung werde zwar nicht ausgeschlossen, bei Überschreitungen der Richtwerte seien gemäss Richtlinie die Betriebs- und Unterhaltsprobleme vor allem im Winter zu beachten.