Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander noch zeigt sie auf, inwiefern mehr als die geplanten Ausweichstellen erforderlich sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geplante Breite der Strasse das Kreuzen eines Fahrzeuges mit Fussgängern und Velofahrern auch ohne Ausweichstelle gewährleistet und für das Kreuzen von Motorfahrzeugen genügend Ausweichstellen vorhanden sind. Insgesamt werden die geplanten Neubauten unter diesem Titel ausreichend erschlossen, wie dies der Vertreter der Abteilung Verkehr an der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung bestätigt hat.