Die Beschwerdeführerin macht geltend, die 120 m lange Strasse könne nicht ohne genügende Ausweichstellen auskommen. Zur Begründung führt sie lediglich aus, der sachverständige Vertreter des Kantons habe anlässlich der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass bei einer öffentlichen Strasse Ausweichstellen realisiert werden müssten. Selbstverständlich gelte dies auch bei einer Privaterschliessung. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander noch zeigt sie auf, inwiefern mehr als die geplanten Ausweichstellen erforderlich sind.