Grundstückszufahrten sind private Strassenstrecken, auf denen der Strassenfahrzeugverkehr von anstossenden Grundstücken auf öffentliche Strassen geleitet wird. Die Grundstückszufahrt muss so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Auf welcher Länge die verlangte Breite der Grundstückszufahrt erfüllt sein muss, wird in der VSS-Norm nicht definiert. Gemäss Ausführungen des Fachbeamten des BVU anlässlich der Augenscheinsverhandlung beträgt diese Länge 5 bis 10 m.