5. 5.1. Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Entscheidhilfen. Private Strassen, an denen kein Gemeingebrauch besteht - wie die geplante -, werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es sich um Grundstückszufahrten handelt (VSS-Norm 640 050). Grundstückszufahrten sind private Strassenstrecken, auf denen der Strassenfahrzeugverkehr von anstossenden Grundstücken auf öffentliche Strassen geleitet wird.