Das Gebiet ist weitgehend überbaut und umfasst bereits Erschliessungsstrassen und Grundstückszufahrten. Aufgrund der Hanglage verfügen die meisten Bauten in der Umgebung über Stützmauern, Böschungen usw.. Die erforderliche Stützmauer erweist sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, weder als unüblich noch als störend. 3.4. Zusammenfassend liegt keine Ausnahmesituation vor, welche generell einer strassenmässigen Erschliessung der Parzellen entgegenstehen und einen blossen Zugang zu den Häusern rechtfertigen würde. …