Wie der Augenschein ergeben hat, kann keine Rede davon sein, dass das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG und § 58 BNO durch den Bau einer Erschliessungsstrasse beeinträchtigt wird. Die Rüge wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet, sondern in diesem Zusammenhang wird einzig auf die benötigte Fläche, den Eingriff ins Terrain und die erforderlichen Stützmauern verwiesen. Inwiefern die geplante Erschliessungsstrasse die Gesamtwirkung des Hungerbergs beeinträchtigen soll, wird jedoch nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Das Gebiet ist weitgehend überbaut und umfasst bereits Erschliessungsstrassen und Grundstückszufahrten.