Raumplanerische Grundsätze stehen einer relativ kleinräumigen Erschliessungsmassnahme wie der vorliegenden - eine Privatstrasse soll zwei Parzellen und sechs Wohneinheiten erschliessen - nicht entgegen. Die planerische Zweckmässigkeit einer Erschliessung kann nicht parzellenweise beurteilt werden. Die Stadt hat es versäumt, gesetzliche Vorgaben für Privaterschliessungen im Gebiet des Hungerbergs zu erlassen, welche eine Erschliessung durch Treppen/Schräglifte anstatt durch Zufahrten vorsehen. Es bestehen auch keine speziellen Schutzbestimmungen bzw. Baueinschränkungen zu Gunsten des geltend gemachten Landschaftsschutzes in diesem Gebiet.