Das Grundprinzip jeder Erschliessung, umweltschonende und landsparende Lösungen zu finden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG), könne die Wahl der Zugangsvariante gebieten. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem aus topographischen Gründen markante Einschnitte in den Hang und andere Terrainveränderungen nötig seien, müssten solche Überlegungen Platz greifen.