, Aarau 1985, § 156 N 8c). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, vorliegend sei eine Erschliessung durch Treppen und/oder Schräglifte bzw. Zugänge aus topographischen Gründen und hinsichtlich des Landschaftsschutzes vorzuziehen. Es sei zwar richtig, dass die arealinterne Erschliessung grundsätzlich über Zufahrten und nur in Ausnahmefällen über Zugänge erfolgen solle, dies sei aber nirgends festgelegt. Das Grundprinzip jeder Erschliessung, umweltschonende und landsparende Lösungen zu finden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG), könne die Wahl der Zugangsvariante gebieten.