3.1. Als erschlossen gilt ein Grundstück, wenn die notwendigen Erschliessungsanlagen, insbesondere eine hinreichende Zufahrt, erstellt sind oder eine ausreichende Erschliessung spätestens im Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]; § 32 Abs. 1 lit. b BauG; BGE 127 I 110 f.). Das öffentlich-rechtliche Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung i.S.v. § 32 Abs. 1 lit.