2. Das strittige Bauprojekt umfasst nicht den Bau einer öffentlichen Strasse i.S.v. § 80 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz; BauG, SAR 713.100), sondern einer nicht dem Gemeingebrauch offen stehenden Privatstrasse. … 3. Streitig ist zunächst, ob die Erschliessung der Parzellen Nr. 975 und Nr. 2181 i.S.v. § 32 Abs. 1 lit. b BauG eine Zufahrt wie die projektierte erfordert oder ob ein Zugang (Treppen und/oder Schräglift) den Anforderungen genügen würde.