II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, eine Privatstrasse auf den Parzellen Nr. 975 und Nr. 2181 an der X-Strasse in Y. zu realisieren. Die Strasse soll der Zufahrt zu sechs geplanten Einfamilienhäusern dienen. Sie führt ab Anschluss X-Strasse an der Parzellengrenze Nr. 3755/2181 S-förmig auf einer Länge von ca. 120 m, weist ein Gefälle von bis ca. 15.9 % auf und endet mit einem Wendeplatz. Die Breite der Strasse beträgt zwischen 3.20 m und 3.50 m. Erschlossen werden soll die zweite Bautiefe der Parzelle Nr. 2181 und die Parzelle Nr. 975. Die beiden Parzellen befinden sich gemäss Zonenplan … in der Einfamilienhauszone E.