Privatstrassen ohne Gemeingebrauch werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es um Grundstückszufahrten geht, die in öffentliche Strassen münden. Eine Breite von 3.2 bis 3.5 m (Begegnungsfall Personenwagen / Zweirad) genügt, sofern Ausweichstellen für den Begegnungsfall PW / PW bei sechs zu erschliessenden Einfamilienhäusern gegeben sind. Die Neigung (15.9 %) ist nicht zu beanstanden. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/18 vom 2. März 2009 (WBE.2006.430) Aus den Erwägungen