{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2009-03-02", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Privatstrasse--Ersch_2009-03-02.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2009-03-02-privatstrasse-erschliessung-vge.pdf", "Checksum": "b481f1c341f8d1579c6562766fe312b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Privatstrasse; Erschliessung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.03.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.03.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.03.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine genügende strassenmässige Erschliessung soll primär durch eine genügende Zufahrt und nur in Ausnahmefällen durch einen guten Zugang (Treppen/Schräglift) erfolgen. Privatstrassen ohne Gemeingebrauch werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es um Grundstückszufahrten geht, die in öffentliche Strassen münden. Eine Breite von 3.2 bis 3.5 m genügt, sofern Ausweichstellen für den Begegnungsfall PW / PW bei sechs zu erschliessenden Einfamilienhäusern gegeben sind. Die Neigung (15.9 %) ist nicht zu beanstanden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:04", "Checksum": "844a2ff5630624aeadce189bc64ca94d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.03.2009\nRegeste:\nEine genügende strassenmässige Erschliessung soll primär durch eine genügende Zufahrt und nur in Ausnahmefällen durch einen guten Zugang (Treppen/Schräglift) erfolgen. Privatstrassen ohne Gemeingebrauch werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es um Grundstückszufahrten geht, die in öffentliche Strassen münden. Eine Breite von 3.2 bis 3.5 m genügt, sofern Ausweichstellen für den Begegnungsfall PW / PW bei sechs zu erschliessenden Einfamilienhäusern gegeben sind. Die Neigung (15.9 %) ist nicht zu beanstanden.\n\nPrivatstrasse; Erschliessung\nEine genügende strassenmässige Erschliessung (§ 32 Abs. 2 lit. b BauG) soll primär\ndurch eine genügende Zufahrt und nur in Ausnahmefällen durch einen guten Zugang\n(Treppen / Schräglift) erfolgen.\n\nPrivatstrassen ohne Gemeingebrauch werden durch die VSS-Normen nur insofern\ngeregelt, als es um Grundstückszufahrten geht, die in öffentliche Strassen münden.\nEine Breite von 3.2 bis 3.5 m (Begegnungsfall Personenwagen / Zweirad) genügt,\nsofern Ausweichstellen für den Begegnungsfall PW / PW bei sechs zu erschliessenden\nEinfamilienhäusern gegeben sind. Die Neigung (15.9 %) ist nicht zu beanstanden.\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/18 vom 2. März 2009 (WBE.2006.430)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\nDie Beschwerdegegnerin beabsichtigt, eine Privatstrasse auf den Parzellen Nr. 975 und Nr. 2181 an\nder X-Strasse in Y. zu realisieren. Die Strasse soll der Zufahrt zu sechs geplanten Einfamilienhäusern\ndienen. Sie führt ab Anschluss X-Strasse an der Parzellengrenze Nr. 3755/2181 S-förmig auf einer\nLänge von ca. 120 m, weist ein Gefälle von bis ca. 15.9 % auf und endet mit einem Wendeplatz. Die\nBreite der Strasse beträgt zwischen 3.20 m und 3.50 m. Erschlossen werden soll die zweite Bautiefe\nder Parzelle Nr. 2181 und die Parzelle Nr. 975. Die beiden Parzellen befinden sich gemäss\nZonenplan … in der Einfamilienhauszone E.\n\n2.\nDas strittige Bauprojekt umfasst nicht den Bau einer öffentlichen Strasse i.S.v. § 80 des Gesetzes\nüber Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz; BauG, SAR\n713.100), sondern einer nicht dem Gemeingebrauch offen stehenden Privatstrasse. …\n\n3.\nStreitig ist zunächst, ob die Erschliessung der Parzellen Nr. 975 und Nr. 2181 i.S.v. § 32 Abs. 1 lit. b\nBauG eine Zufahrt wie die projektierte erfordert oder ob ein Zugang (Treppen und/oder Schräglift) den\nAnforderungen genügen würde.\n\n3.1.\nAls erschlossen gilt ein Grundstück, wenn die notwendigen Erschliessungsanlagen, insbesondere\neine hinreichende Zufahrt, erstellt sind oder eine ausreichende Erschliessung spätestens im Zeitpunkt\nder Realisierung des Bauvorhabens rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist (Art. 19 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]; § 32 Abs. 1 lit. b BauG;\nBGE 127 I 110 f.). Das öffentlich-rechtliche Erfordernis der genügenden strassenmässigen\nErschliessung i.S.v. § 32 Abs. 1 lit. b. BauG dient dazu, den Anschluss der Baute an das öffentliche\nStrassennetz unter Verkehrs-, Feuer-, Sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten sicherzustellen und umfasst die Grob- und die Wegstrecke mit Feinerschliessungsfunktion (AGVE 1999, S. 202 mit Hinweisen). Den Benutzern einer Baute und den Fahrzeugen\nder öffentlichen Dienste soll ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück gewährleistet\nwerden.\n\nVon dieser Zwecksetzung ausgehend steht fest, dass die Erschliessung durch eine genügende\nZufahrt und nur in Ausnahmefällen durch einen guten Zugang erfolgen soll (so auch noch § 156\nAbs. 1 lit. b aBauG in der Fassung vom 2. Februar 1971). Ausnahmesituationen, die einen blossen\nZugang statt einer Zufahrt rechtfertigen können, sind ausserordentliche topographische Verhältnisse,\ninsbesondere steile Hänge, die das Erstellen einer befahrbaren Strasse zu den Bauten ohne\nunverhältnismässigen Aufwand oder aus Gründen des Landschaftsschutzes unmöglich machen\n(AGVE 1973, S. 247; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971,\nKommentar, 2. Aufl., Aarau 1985, § 156 N 8c).\n3.2.\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, vorliegend sei eine Erschliessung durch Treppen und/oder\nSchräglifte bzw. Zugänge aus topographischen Gründen und hinsichtlich des Landschaftsschutzes\nvorzuziehen. Es sei zwar richtig, dass die arealinterne Erschliessung grundsätzlich über Zufahrten\nund nur in Ausnahmefällen über Zugänge erfolgen solle, dies sei aber nirgends festgelegt. Das\nGrundprinzip jeder Erschliessung, umweltschonende und landsparende Lösungen zu finden (§ 33\nAbs. 1 Satz 2 BauG), könne die Wahl der Zugangsvariante gebieten. Gerade im vorliegenden Fall, in\nwelchem aus topographischen Gründen markante Einschnitte in den Hang und andere\nTerrainveränderungen nötig seien, müssten solche Überlegungen Platz greifen.\n\n"}