Soweit ein Gesuch für ein Grundstück, welches von einer Planungszone erfasst ist, nicht – wie vorliegend – mit der Verwirklichung der neuen Planung vereinbar ist, wird es vorläufig abgewiesen. Diese Abweisung geschieht im Hinblick auf die zu erwartende Neuordnung aber nicht endgültig und steht unter der Voraussetzung, dass die neue Planung innert der vorgesehenen Frist verwirklicht wird (vgl. VGE IV/21 vom 23. Mai 2002 [BE.2001.00100-K4]). Der Gemeinderat hat das Vorentscheidgesuch der Beschwerdeführerin vorläufig abgewiesen. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist sein Vorgehen nicht zu beanstanden. Stichwörter: Planungszone