Dies gilt umso weniger, als auch hinsichtlich des Geltungsbereichs (Perimeters) der Norm Präzisierungen vorgesehen sind. Nach der neuen Ordnung steht somit die Bewilligungsfähigkeit des Projekts mehr als in Frage. Das Vorentscheidgesuch bzw. das Bauvorhaben erschwert damit die Verwirklichung des Zwecks der Revision, mit der gerade derartige Fälle verhindert werden sollen, erheblich. Es hat, gerade was die Verkaufsflächen angeht, derart stark präjudizielle Wirkung, dass die vorgesehene Änderung von § 10 Abs. 2 BNO klar fragwürdig erschiene, ja (wohl) sogar obsolet würde.