Die Ausführungen zeigen, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin im vorgesehenen Umfang 2 (Beanspruchung der 2000 m Verkaufsfläche auf der Parzelle 939) mit der neuen Planung resp. der vorgesehenen Revision von § 10 Abs. 2 BNO nicht vereinbar ist, kann doch keinesfalls angenommen werden, dem genannten Grundstück werde mit den geplanten Verteilungsregeln der gesamte Rest 2 der noch vorhandenen Verkaufsflächen von rund 2000 m zugeteilt. Dies gilt umso weniger, als auch hinsichtlich des Geltungsbereichs (Perimeters) der Norm Präzisierungen vorgesehen sind.