Die mit der erlassenen Planungszone gesicherte Revision von § 10 Abs. 2 BNO sieht nunmehr eine Konkretisierung bzw. Ergänzung der fraglichen Bestimmung dahingehend vor, dass sie neu konkrete 2 2 Perimeter- oder Gebietsabgrenzungen, innerhalb welchen jeweils 500 m resp. 3'000 m Verkaufsflächen erlaubt sind, enthalten soll. Weiter beabsichtigt die Gemeinde die Aufnahme von detaillierten, allenfalls parzellenscharfen Verteilungsregeln (zulässige Verkaufsfläche pro Parzelle), wobei einer möglichen Erweiterung bestehender Betriebe Rechnung getragen werden soll.