4.3 2 Die Beschwerdeführerin plant, wie erwähnt, die Erstellung eines Fachmarkts mit 2000 m Verkaufsfläche und 100 Parkplätzen auf der Parzelle 939 in der Arbeitszone G. In ihrem Vorentscheidgesuch verlangt sie entsprechend eine Stellungnahme des Gemeinderats zur Auslegung des geltenden § 10 Abs. 2 BNO. Insbesondere müsse seitens der Behörde die Frage beurteilt werden, ob die vorgesehenen Verkaufsflächen inkl. Parkplätzen auf dem genannten Grundstück realisierbar seien und wie 2 viele m Verkaufsflächen im fraglichen Bereich überhaupt maximal zur Verfügung stehen würden.