Nach diesen Vorschriften ist in einem Baubewilligungsverfahren jeweils zu prüfen, ob und inwieweit ein Bauvorhaben die Planungsabsichten oder –ziele einer Nutzungsplanrevision tatsächlich behindert oder erschwert. Fehlt einem Bauvorhaben jegliche negative Präjudizwirkung für die vorgesehene Nutzungsplanänderung und entspricht es der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, ist die Baubewilligung auch in einer Planungszone zu erteilen (AGVE 1992, S. 340). Durch den Erlass einer Planungszone wird das Vertrauen der Grundeigentümer in das geltende Recht beseitigt.