{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-07-04", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planungszone_2013-07-04.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-07-04-ebvu-baugesuch-in-planungszone.pdf", "Checksum": "b236c6db1ab432280063f17a110f014b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planungszone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Vorläufige Abweisung eines (Vorentscheid-)Gesuchs für ein Bauvorhaben innerhalb einer Planungszone, wenn es die aktuellen Absichten der Nutzungsplanrevision behindern oder erschweren würde"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:18", "Checksum": "ad51598f4fbdf93ac89700e56fd6c20f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2013\nRegeste:\n– Vorläufige Abweisung eines (Vorentscheid-)Gesuchs für ein Bauvorhaben innerhalb einer Planungszone, wenn es die aktuellen Absichten der Nutzungsplanrevision behindern oder erschweren würde\n\nPlanungszone\n– Vorläufige Abweisung eines (Vorentscheid-)Gesuchs für ein Bauvorhaben innerhalb einer\nPlanungszone, wenn es die aktuellen Absichten der Nutzungsplanrevision behindern oder\nerschweren würde\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 4. Juli 2013 (BVU-\nRA.13.212)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2\n\nWährend der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen\nund kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen. Planungszonen werden mit\nder öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck\nsie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilligungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen\nnur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne und Vorschriften\nnicht erschweren (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 BauG). Die Bestimmung von § 29 BauG bezweckt wie\nArt. 27 RPG die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Planfestsetzungen wird durch den Erlass einer Planungszone eine sog. negative Vorwirkung zuerkannt, indem\nBaubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene planerische Neuordnung\nnicht erschwert wird (vgl. AGVE 2009, S. 454).\n\nDie Planungszone bewirkt, dass in den von ihr betroffenen Gebieten die Anwendung des geltenden\nRechts im Hinblick auf anstehende Planungsvorhaben ausgesetzt wird. Baubewilligungen in einem\nGebiet mit Planungszone können deshalb nur erteilt werden, wenn sie die planerische Neuordnung\nnicht beeinträchtigen (sogenannte negative Vorwirkung; dazu ALEXANDER RUCH, in HEINZ AEMISEG-\nGER / ALFRED KUTTLER / PIERRE MOOR / ALEXANDER RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz\nüber die Raumplanung [RPG-Kommentar], Zürich 1999, Art. 27 N 45 ff. mit Hinweisen). Eine Planungszone hat somit nicht die Wirkung eines allgemeinen oder absoluten Bauverbots. Sie wirkt sich\nauch nicht hemmend auf das Baubewilligungsverfahren aus. Die Sperrwirkung der Planungszone\nbeschränkt sich auf negative, präjudizierende Auswirkungen von Bauvorhaben auf die sich im Gang\nbefindliche Planung (vgl. AGVE 1992, S. 340).\n\nNach diesen Vorschriften ist in einem Baubewilligungsverfahren jeweils zu prüfen, ob und inwieweit\nein Bauvorhaben die Planungsabsichten oder –ziele einer Nutzungsplanrevision tatsächlich behindert oder erschwert. Fehlt einem Bauvorhaben jegliche negative Präjudizwirkung für die vorgesehene Nutzungsplanänderung und entspricht es der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, ist die Baubewilligung auch in einer Planungszone zu erteilen (AGVE 1992, S. 340). Durch den Erlass einer\nPlanungszone wird das Vertrauen der Grundeigentümer in das geltende Recht beseitigt. Sie haben\nzur Kenntnis zu nehmen, dass sich die Rechtslage ihrer Grundstücke verändern soll und Baubewilligungen nur erteilt werden können, wenn feststeht, dass das Bauvorhaben den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht widerspricht. Die Planungsabsichten kommen in Vorstellungen oder\nEntwürfen über die neue Nutzungsordnung zum Ausdruck, die die Planungsbehörden nicht verpflichtend binden und die sich im Verlaufe der Nutzungsplanrevision auch ändern können (BGE vom\n3. November 1982, in ZBl 1983, S. 545; RUCH, a.a.O., Art. 27 N 29). Bei der Prüfung eines Bauvorhabens und der Überprüfung einer Baubewilligung hinsichtlich der negativen Vorwirkung sind daher\nimmer die im Zeitpunkt der Beurteilung aktuellen, insbesondere auch seit Erlass der Planungszone\nveränderten Planvorstellungen massgebend (vgl. zum Ganzen AGVE 2006, S. 148).\n\nAls Erschwernis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 BauG) gilt ein Bauvorhaben, wenn damit ein derart starkes\nPräjudiz geschaffen würde, dass die Planungsabsichten (vorgesehene Zonierung oder Änderung der\nNutzungsvorschriften) generell in Frage gestellt würden. Es geht darum, tatsächliche Abweichungen\nzu verhindern, die für die Zonierung und die Nutzung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE\n1997, 274 mit Hinweisen).\n\n4.3\n2\nDie Beschwerdeführerin plant, wie erwähnt, die Erstellung eines Fachmarkts mit 2000 m Verkaufsfläche und 100 Parkplätzen auf der Parzelle 939 in der Arbeitszone G. In ihrem Vorentscheidgesuch\nverlangt sie entsprechend eine Stellungnahme des Gemeinderats zur Auslegung des geltenden § 10\nAbs. 2 BNO. Insbesondere müsse seitens der Behörde die Frage beurteilt werden, ob die vorgesehenen Verkaufsflächen inkl. Parkplätzen auf dem genannten Grundstück realisierbar seien und wie\n2\nviele m Verkaufsflächen im fraglichen Bereich überhaupt maximal zur Verfügung stehen würden.\n\nDie mit der erlassenen Planungszone gesicherte Revision von § 10 Abs. 2 BNO sieht nunmehr eine\nKonkretisierung bzw. Ergänzung der fraglichen Bestimmung dahingehend vor, dass sie neu konkrete\n2 2\nPerimeter- oder Gebietsabgrenzungen, innerhalb welchen jeweils 500 m resp. 3'000 m Verkaufsflächen erlaubt sind, enthalten soll. Weiter beabsichtigt die Gemeinde die Aufnahme von detaillierten,\nallenfalls parzellenscharfen Verteilungsregeln (zulässige Verkaufsfläche pro Parzelle), wobei einer\nmöglichen Erweiterung bestehender Betriebe Rechnung getragen werden soll. Damit will sie verhindern, dass ein einzelner Grundeigentümer die im fraglichen Gebiet noch \"vakanten\" Verkaufsflächen\nvollumfänglich beansprucht.\n\n4.4\n\n"}