c) Im Eventualantrag wird verlangt, dass die fraglichen Gebäude der WG3 und diese der ES III zuzuweisen seien. Die umstrittenen Bauten dienen reinen Wohnzwecken; eine gewerbliche Umnutzungist nicht vorgesehen. Eine Umzonung ist daher nicht vertretbar. Sie würde den Bewohnern zudem den Immissionsschutz ebenso entziehen, wie dies die Aufstufung zur Folge hätte. Es kann daher auf diese Erwägungen verwiesen werden. Somit kann auch dem Eventualbegehren nicht statt gegeben werden." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1388) vom 21.06.1995 in Sachen G.K. AG