Eine Aufstufung würde zudem Sanierungsmassnahmen des Kieswerkes bezüglich Lärm erschweren. Dabei kann hier offen gelassen werden, ob das Kieswerk überhaupt zu einer Sanierung verpflichtet werden könnte, da die Baubewilligung für die Arealüberbauung nach Inkrafttreten der LSV erteilt worden war und daher die Vorschriften über Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten hätten angewendet werden müssen (unter der Voraussetzung, dass der Parzelle 1111 im Einzelfall die ES II zugeordnet worden wäre). Die Höherbewertung des Immissionsschutzes für die Wohnsiedlung stellt somit keine Verletzung des Ermessensspielraums der Gemeinde dar. Die Beschwerde ist somit im Hauptantrag abzuweisen.