b) Die Gemeinde hat die fraglichen Gebäude der ES II zugeordnet; die Schallmessungen haben ergeben, dass zumindestens für gewisse Teile der Gebäude entlang der Stauseestrasse die Immissionsgrenzwerte der ES II überschritten sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Aufstufung (Art. 43 Abs. 2 LSV) grundsätzlich gegeben. Art. 43 Abs. 2 LSV verpflichtet die Gemeinden nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufstufung vorzunehmen. Vielmehr stellt diese Bestimmung die Aufstufung in das Ermessen der Gemeinde (BGE 117 Ib 129, 115 Ib 464 f.; Neff, a.a.O., S. 152). Das Bundesgericht fordert, dass von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte (BGE 115 Ib 465).