Von diesem generellen Zuordnungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 LSV) darf abgewichen werden und die fragliche Zone statt der ES I oder II der nächsthöheren Stufe zugeteilt werden, wenn die Nutzungszone mit Lärm vorbelastet ist (Art. 43 Abs. 2 LSV). Dabei bedeutet Lärmvorbelastung, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 22 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, Art. 31 LSV; Markus Neff, Die Auswirkungen der Lärmschutz-Verordnung auf die Nutzungsplanung, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Band 7, Zürich 1994, S. 153).